Übernahme von Bestattungskosten
Wer verpflichtet ist, die Bestattungskosten eines Angehörigen oder einer sonstigen Person (Ehegatte, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister etc.) zu tragen, kann die Übernahme dieser Kosten im Rahmen der Sozialhilfe beantragen. Voraussetzung ist, dass er selbst bedürftig ist und die Bestattungskosten nicht von Dritten getragen werden (müssen). Die Bestattungskosten beispielsweise sind vorrangig aus dem Nachlass zu tragen.
Ansprechpersonen:
Name | Telefon | Telefax | E-Mail |
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Frau Brosch Sachbearbeiterin | 09371 501-196 | 09371 50179-191 | |
Frau Kaletta Sachbearbeiterin | 09371 501-265 | 09371 50179-191 | |
Kontaktinformationen:
Die Zuständigkeiten sind nach den Anfangsbuchstaben (Nachname) aufgeteilt.
Buchstaben A-K Frau Brosch
Buchstaben L-Z Frau KalettaGesetzliche Grundlagen:
§ 74 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII)Informationen des BayernPortals: